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   BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91   

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https://dejure.org/1992,7412
BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91 (https://dejure.org/1992,7412)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1992 - III ZR 47/91 (https://dejure.org/1992,7412)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - III ZR 47/91 (https://dejure.org/1992,7412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Stadt auf Zahlung von Bodenrente - Verletzung von Amtspflichten durch die Stadt wegen Nichtfestsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Baulinienplan - Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Grundstückseigentümerin - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Bei dieser Sachlage war die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu verneinen, weil die geplante Bebauung dem Rücksichtnahmegebot, wie es u.a. seine Ausprägung in § 15 BauNVO (hier in den Fassungen von 1968 und 1977) erfahren hat (BVerwGE 67, 334, st.Rspr.), zuwidergelaufen wäre.

    Solche Nutzungskonflikte sind, wenn durch die Zulassung einer immissionsempfindlichen Nutzung (hier: Wohnbebauung) ein emissionsintensiver Betrieb nachteilig, insbesondere schwer und unerträglich, betroffen zu werden droht, in aller Regel mit planerischen Mitteln zu bewältigen (Senatsurteile BGHZ 99, 262, 269 f; 110, 1, 6 f; BVerwGE 67, 334, 338).

    Je offener der Bebauungsplan für eine Konfliktlösung ist, desto größer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 BauNVO (BVerwG DVBl 1989, 661, 662; vgl. auch BVerwGE 67, 334, 338).

    Das folgt aus der nachbarschützenden Funktion des Rücksichtnahmegebots (dazu BVerwGE 52, 122; 67, 334), das nach der Klarstellung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 auch in Altfällen unbedenklich auf die "Umgebung" des betroffenen Baugebiets anzuwenden ist (Fikkert/Fieseler § 15 Rn. 21).

    In diesem Sinne bestimmt auch das Bundesverwaltungsgericht die drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots nunmehr allein danach, ob die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und ob eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzunehmen ist (BVerwGE 67, 334, 339).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Das folgt aus der nachbarschützenden Funktion des Rücksichtnahmegebots (dazu BVerwGE 52, 122; 67, 334), das nach der Klarstellung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 auch in Altfällen unbedenklich auf die "Umgebung" des betroffenen Baugebiets anzuwenden ist (Fikkert/Fieseler § 15 Rn. 21).
  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Je offener der Bebauungsplan für eine Konfliktlösung ist, desto größer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 BauNVO (BVerwG DVBl 1989, 661, 662; vgl. auch BVerwGE 67, 334, 338).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Solche Nutzungskonflikte sind, wenn durch die Zulassung einer immissionsempfindlichen Nutzung (hier: Wohnbebauung) ein emissionsintensiver Betrieb nachteilig, insbesondere schwer und unerträglich, betroffen zu werden droht, in aller Regel mit planerischen Mitteln zu bewältigen (Senatsurteile BGHZ 99, 262, 269 f; 110, 1, 6 f; BVerwGE 67, 334, 338).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Solche Nutzungskonflikte sind, wenn durch die Zulassung einer immissionsempfindlichen Nutzung (hier: Wohnbebauung) ein emissionsintensiver Betrieb nachteilig, insbesondere schwer und unerträglich, betroffen zu werden droht, in aller Regel mit planerischen Mitteln zu bewältigen (Senatsurteile BGHZ 99, 262, 269 f; 110, 1, 6 f; BVerwGE 67, 334, 338).
  • BGH, 01.10.1981 - III ZR 109/80

    Ausschluß der Entschädigung

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Das bedeutet jedoch nicht, daß sie bei der gebotenen Abwägung als bereits latent vorhandene, durch den konkreten Nutzungskonflikt lediglich zutage getretene Einwirkungen zu behandeln und deshalb dem Verantwortungsbereich der A. GmbH zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 81, 374, 383).
  • BGH, 16.10.1980 - III ZR 65/79

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung;

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Oktober 1980 (III ZR 65/79 - WM 1981, 148, 149; vgl. auch Beschluß vom 14. Juli 1982 - III ZR 197/81) für das hier in Rede stehende Grundstück ausgesprochen hat, war die Baulinienfestsetzung vom 4. Januar 1957 in Verbindung mit der Staffelbauordnung - nach Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 - einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 BBauG) gleichzuachten.
  • BGH, 14.07.1982 - III ZR 197/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 47/91
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Oktober 1980 (III ZR 65/79 - WM 1981, 148, 149; vgl. auch Beschluß vom 14. Juli 1982 - III ZR 197/81) für das hier in Rede stehende Grundstück ausgesprochen hat, war die Baulinienfestsetzung vom 4. Januar 1957 in Verbindung mit der Staffelbauordnung - nach Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 - einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 BBauG) gleichzuachten.
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